RS OGH 1963/12/11 6Ob318/63, 6Ob521/87

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 11.12.1963
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Norm

AußStrG §2 Abs2 Z1 B
AußStrG §9 E2
AußStrG §174 C2

Rechtssatz

Nach rechtskräftiger Beendigung der Abhandlung steht dem eingeantworteten Erben nicht mehr die Rechtsstellung einer Partei, sondern die Rechtsstellung eines Dritten zu, dem im außerstreitigen Verfahren Aufträge nicht erteilt werden dürfen (gl Rechtssatz wie SZ 8/73); eine bloße Aufforderung zur Auszahlung des Pflichtteils unter Klagserstreckung ist als ein solcher unzulässiger Auftrag nicht anzusehen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1963:RS0005845

Dokumentnummer

JJR_19631211_OGH0002_0060OB00318_6300000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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