Norm
ABGB §819Rechtssatz
Die Übertragungswirkung der Einantwortung erwächst auch, wenn die Einantwortungsurkunde nicht angefochten wurde, materiell nicht in Rechtskraft. Es liegt nur eine formelle Rechtskraft vor, weil das Abhandlungsgericht an die von ihm herausgegebene Einantwortungsurkunde gebunden ist (Klang 2. Auflage III 1053). Wird nach Rechtskraft der Einantwortung des Nachlasses festgestellt, daß der Testamentserbe vor dem Erblasser verstorben war, so können die gesetzlichen Erben nicht die Wiedereröffnung der Verlassenschaftsabhandlung begehren; es steht ihnen nur der ordentliche Rechtsweg offen (Sz 5/10).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0008378Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
27.04.2011