Norm
AußStrG §75Rechtssatz
Wenn kein unbedenkliches Testament vorliegt, sind die gesetzlichen Erben zu verständigen, Wurde dies unterlassen, konnte die Einantwortungsurkunde nicht rechtskräftig werden und war über Rekus der gesetzlichen Erben aufzuheben.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1967:RS0007686Zuletzt aktualisiert am
23.07.2008