RS OGH 1965/12/22 1Ob186/65, 7Ob133/06v, 2Ob205/14g

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Veröffentlicht am 22.12.1965
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Norm

AußStrG §174 C3

Rechtssatz

Nach rechtskräftiger Beendigung des Abhandlungsverfahrens ist eine Prüfung der Besitzverhältnisse an der in die Abhandlung einbezogenen Gegenstände nicht mehr zulässig.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1965:RS0008385

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

02.09.2015
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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