Norm
AußStrG §174 C3Rechtssatz
Nach rechtskräftiger Beendigung des Abhandlungsverfahrens ist eine Prüfung der Besitzverhältnisse an der in die Abhandlung einbezogenen Gegenstände nicht mehr zulässig.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1965:RS0008385Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
02.09.2015