Norm
AußStrG §174 DRechtssatz
Die Einantwortung kann nicht aufrecht bleiben, wenn das ihr vorausgegangene Verfahren als mangelhaft erkannt wurde. Die Aufhebung der "Endverfügung" erfordert auch die Aufhebung der Einantwortung.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1969:RS0008404Dokumentnummer
JJR_19690521_OGH0002_0050OB00075_6900000_001