RS OGH 1960/12/15 5Ob441/60

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Veröffentlicht am 15.12.1960
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Norm

AußStrG §174 C3

Rechtssatz

Ein nach Rechtskraft der Einantwortung von einer Person, der die Einantwortungsurkunde zugestellt worden war, eingebrachter Antrag auf Nichtigerklärung der Einantwortungsurkunde und des vorangegangenen Verlassenschaftsverfahrens kann nur als verspäteter Rekurs oder verspätete Vorstellung aufgefaßt und behandelt werden.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 441/60
    Entscheidungstext OGH 15.12.1960 5 Ob 441/60

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1960:RS0008368

Dokumentnummer

JJR_19601215_OGH0002_0050OB00441_6000000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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