Norm
AußStrG §174 C3Rechtssatz
Ein nach Rechtskraft der Einantwortung von einer Person, der die Einantwortungsurkunde zugestellt worden war, eingebrachter Antrag auf Nichtigerklärung der Einantwortungsurkunde und des vorangegangenen Verlassenschaftsverfahrens kann nur als verspäteter Rekurs oder verspätete Vorstellung aufgefaßt und behandelt werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1960:RS0008368Dokumentnummer
JJR_19601215_OGH0002_0050OB00441_6000000_001