Norm
ABGB §819Rechtssatz
Durch die rechtswirksame Einantwortung eines Nachlasses wird das Abhandlungsverfahren beendet. Das Abhandlungsgericht hat keine fernere Möglichkeit, sich mit der Verlassenschaftsangelegenheit dieses Erblassers zu befassen. Dies bedeutet aber, dass alle Rechtsmittel ausgeschlossen sind, die nur im Zuge der Verlassenschaftsabhandlung, also beim Abhandlungsgericht beantragt werden können.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1970:RS0008365Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
10.01.2014