RS OGH 1979/12/5 6Ob773/79

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Veröffentlicht am 05.12.1979
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Norm

AußStrG §16 BIII2c

Rechtssatz

Die Frage, nach welchen Grundsätzen die Person auszuwählen ist, welche zum Kurator bestellt wird, ist weder im ABGB noch im Außerstreitgesetz ausdrücklich geregelt. Die Bestellung eines am Verlassenschaftsverfahren nicht beteiligten Dritten zum Verlassenschaftskurator kann daher nicht offenbar gesetzwidrig sein.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 773/79
    Entscheidungstext OGH 05.12.1979 6 Ob 773/79

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0087105

Dokumentnummer

JJR_19791205_OGH0002_0060OB00773_7900000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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