Norm
AußStrG §16 BIII2cRechtssatz
Die Frage, nach welchen Grundsätzen die Person auszuwählen ist, welche zum Kurator bestellt wird, ist weder im ABGB noch im Außerstreitgesetz ausdrücklich geregelt. Die Bestellung eines am Verlassenschaftsverfahren nicht beteiligten Dritten zum Verlassenschaftskurator kann daher nicht offenbar gesetzwidrig sein.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0087105Dokumentnummer
JJR_19791205_OGH0002_0060OB00773_7900000_001