Norm
AußStrG §16 BIII2aRechtssatz
Das Kindeswohl minderjähriger Erben ist auch im Verlassenschaftsverfahren zu berücksichtigen, seine Missachtung ist offenbar gesetzwidrig (hier: gerichtliche Schätzung unbeweglicher Güter unter enormem Kostenaufwand).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0099272Zuletzt aktualisiert am
19.03.2010