Norm
AußStrG §16 BIII2aRechtssatz
Die Lösung der Frage, ob eine zur Hofnachfolge berufene Person durch ihren Beruf verhindert sei, den Hof von der Hofstelle aus persönlich zu bewirtschaften (§ 17 Z 4 lit d Tir HöfeG), fällt zwar vornehmlich in das Gebiet der Tatsachenfeststellung, enthält aber auch eine rechtliche Wertung. Soweit dabei eine rechtliche Beurteilung vorgenommen wird, kann diese keinesfalls offenbar gesetzwidrig sein, so lange sie die Grenzen denkgesetzmäßiger Auslegung nicht überschreitet.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0099182Dokumentnummer
JJR_19790830_OGH0002_0060OB00014_7900000_002