RS OGH 1979/8/30 6Ob14/79, 6Ob7/80

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.08.1979
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Norm

AußStrG §16 BIII2a
Tir HöfeG §17 Z4

Rechtssatz

Die Lösung der Frage, ob eine zur Hofnachfolge berufene Person durch ihren Beruf verhindert sei, den Hof von der Hofstelle aus persönlich zu bewirtschaften (§ 17 Z 4 lit d Tir HöfeG), fällt zwar vornehmlich in das Gebiet der Tatsachenfeststellung, enthält aber auch eine rechtliche Wertung. Soweit dabei eine rechtliche Beurteilung vorgenommen wird, kann diese keinesfalls offenbar gesetzwidrig sein, so lange sie die Grenzen denkgesetzmäßiger Auslegung nicht überschreitet.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 14/79
    Entscheidungstext OGH 30.08.1979 6 Ob 14/79
  • 6 Ob 7/80
    Entscheidungstext OGH 03.09.1980 6 Ob 7/80
    Vgl; Beisatz: Wann der die Übernahme des Erbhofes Anstrebende durch seinen Beruf verhindert ist den Hof von der Hofstelle aus persönlich zu bewirtschaften, ist im Gesetz nicht näher geregelt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0099182

Dokumentnummer

JJR_19790830_OGH0002_0060OB00014_7900000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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