Norm
ABGB §144Rechtssatz
Glaubt eine Partei, daß ein weiteres Sachverständigengutachten einzuholen gewesen wäre, dann behauptet sie in Wahrheit nur das Vorliegen eines Fehlers in der Stoffsammlung, also einen Verfahrensmangel im Sinne des § 2 Abs 2 Z 5 AußStG, dem aber keinesfalls das Gewicht einer Nichtigkeit zukommt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0006292Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
18.08.2020