Norm
ABGB §5Rechtssatz
In der Rechtsansicht der mangelnden Rückwirkung des UeKindG und daß daher ein Heiratsgutanspruch eines unehelichen Kindes nicht zusteht, wenn die Eheschließung vor der Neufassung des § 1220 ABGB erfolgt, kann eine offenbare Gesetzwidrigkeit nicht erblickt werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0086304Dokumentnummer
JJR_19790516_OGH0002_0010OB00593_7900000_001