RS OGH 1979/5/16 1Ob593/79

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Veröffentlicht am 16.05.1979
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Norm

ABGB §5
ABGB §1220
AußStrG §16 BIII2b

Rechtssatz

In der Rechtsansicht der mangelnden Rückwirkung des UeKindG und daß daher ein Heiratsgutanspruch eines unehelichen Kindes nicht zusteht, wenn die Eheschließung vor der Neufassung des § 1220 ABGB erfolgt, kann eine offenbare Gesetzwidrigkeit nicht erblickt werden.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 593/79
    Entscheidungstext OGH 16.05.1979 1 Ob 593/79
    Veröff: EFSlg 33726

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0086304

Dokumentnummer

JJR_19790516_OGH0002_0010OB00593_7900000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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