RS OGH 1979/10/17 6Ob746/79

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Veröffentlicht am 17.10.1979
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Norm

ABGB §726
AußStrG §16 BIII2a

Rechtssatz

Weder im § 726 ABGB noch in den §§ 956 und 1432 ABGB, ist ausdrücklich geklärt, ob jemand, dem Sachen ohne die ein Vermächtnis vorgeschriebenen Förmlichkeiten mit der Bestimmung übergeben werden, dass sie nach dem Tode des Übergebers ihm gehören sollen, als ein Vermächtnisnehmer mit den Rechten nach § 726 ABGB zu behandeln ist.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 746/79
    Entscheidungstext OGH 17.10.1979 6 Ob 746/79

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0099215

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

21.03.2016
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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