Norm
ABGB §726Rechtssatz
Weder im § 726 ABGB noch in den §§ 956 und 1432 ABGB, ist ausdrücklich geklärt, ob jemand, dem Sachen ohne die ein Vermächtnis vorgeschriebenen Förmlichkeiten mit der Bestimmung übergeben werden, dass sie nach dem Tode des Übergebers ihm gehören sollen, als ein Vermächtnisnehmer mit den Rechten nach § 726 ABGB zu behandeln ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0099215Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
21.03.2016