Norm
AußStrG §16 BII2bRechtssatz
Auch wenn der Außerstreitrichter an eine rechtskräftige Unzuständigkeitsentscheidung des Prozeßgerichtes und umgekehrt dieses an eine Unzuständigkeitsentscheidung des Außerstreitrichters gebunden ist, ist die Abgrenzung des außerstreitigen vom streitigen Verfahren von so großer Bedeutung das die ungerechtfertigte Verweigerung einer Entscheidung im außerstreitigen Verfahren auch noch über einen nach § 16 Abs 1 AußStrG erhobenen außerordentlichen Revisionsrekurs wahrzunehmen ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0007422Dokumentnummer
JJR_19800123_OGH0002_0060OB00788_7900000_001