RS OGH 1980/1/23 6Ob788/79, 6Ob761/83, 5Ob75/93

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.01.1980
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Norm

AußStrG §16 BII2b
ZPO §477 Z6 D6

Rechtssatz

Auch wenn der Außerstreitrichter an eine rechtskräftige Unzuständigkeitsentscheidung des Prozeßgerichtes und umgekehrt dieses an eine Unzuständigkeitsentscheidung des Außerstreitrichters gebunden ist, ist die Abgrenzung des außerstreitigen vom streitigen Verfahren von so großer Bedeutung das die ungerechtfertigte Verweigerung einer Entscheidung im außerstreitigen Verfahren auch noch über einen nach § 16 Abs 1 AußStrG erhobenen außerordentlichen Revisionsrekurs wahrzunehmen ist.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 788/79
    Entscheidungstext OGH 23.01.1980 6 Ob 788/79
  • 6 Ob 761/83
    Entscheidungstext OGH 29.09.1983 6 Ob 761/83
    ausdrücklich gegenteilig; Beisatz: Es sei denn, die Ablehnung hätte geradezu eine Rechtsverweigerung zu Folge. (T1) = MietSlg 35/28
  • 5 Ob 75/93
    Entscheidungstext OGH 14.09.1993 5 Ob 75/93
    Gegenteilig; Beisatz: Die Überweisung eines Begehrens vom außerstreitigen ins streitige Verfahren stellt keine strikte Rechtsschutzverweigerung das; eine derartige rekursgerichtliche Bestätigung ist unanfechtbar. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0007422

Dokumentnummer

JJR_19800123_OGH0002_0060OB00788_7900000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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