Norm
AußStrG §16 BIII2gRechtssatz
Ob für die Bemessung der Enteignungsentschädigung der Zeitpunkt der Enteignung oder der Auszahlung des Entschädigungsbetrages in Frage kommt, ist im Gesetz nicht geregelt, ebensowenig, ob die vom Entschädigungsbetrag allenfalls zu entrichtende Umsatzsteuer auf den Enteigner nicht überwälzbar sei.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0087803Dokumentnummer
JJR_19800214_OGH0002_0070OB00507_8000000_001