RS OGH 1979/3/28 7Ob565/79, 6Ob551/83, 1Ob599/91, 6Ob55/98a, 9Ob103/99h, 6Ob111/99p, 2Ob67/99p, 1Ob1

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.03.1979
beobachten
merken

Norm

AußStrG §16 BIII2a
AußStrG §174 B

Rechtssatz

Das Abhandlungsgericht ist nach § 174 AußStrG nicht verpflichtet, in die EU eine Verbücherungsklausel aufzunehmen. Enthält eine EU keine solche, in der Praxis übliche und gelegentlich zweckmäßige Klausel, so liegt darin keine offenbare Gesetzwidrigkeit.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 565/79
    Entscheidungstext OGH 28.03.1979 7 Ob 565/79
  • 6 Ob 551/83
    Entscheidungstext OGH 26.05.1983 6 Ob 551/83
    Beisatz: Noch weniger begründet es eine offenbare Gesetzwidrigkeit, wenn die Vorinstanzen die beabsichtigte Verpfändung der Nachlaßliegenschaft in die Verbücherungsklausel aufzunehmen abgelehnt haben. (T1)
  • 1 Ob 599/91
    Entscheidungstext OGH 18.09.1991 1 Ob 599/91
    Auch; Beisatz: Bei der Verbücherungsklausel handelt es sich um eine bloße Ankündigung dessen, was nach Eintritt der Rechtskraft der Einantwortungsurkunde und nach Vorliegen der Unbedenklichkeitsbescheinigung im Grundbuch zu veranlassen sein werde. (T2)
  • 6 Ob 55/98a
    Entscheidungstext OGH 26.02.1998 6 Ob 55/98a
    nur: Das Abhandlungsgericht ist nach § 174 AußStrG nicht verpflichtet, in die EU eine Verbücherungsklausel aufzunehmen. (T3); Beis wie T2; Beisatz: Im Falle der Einbeziehung eines Erbhofes in die Abhandlung gilt jedoch anderes. (T4)
  • 9 Ob 103/99h
    Entscheidungstext OGH 05.05.1999 9 Ob 103/99h
    Vgl auch; nur T3; Beis wie T2
  • 6 Ob 111/99p
    Entscheidungstext OGH 24.02.2000 6 Ob 111/99p
    Vgl auch; Beis wie T2; Beisatz: Hiedurch werden die Rechte Dritter nicht berührt. Ob und wer sich gegen die in Zukunft ergehenden Beschlüsse über grundbücherliche Eintragungen (hier: Urkundenhinterlegung) beschwert erachten und daher gegen sie ein Rechtsmittel ergreifen kann, ist im Abhandlungsverfahren nicht von Bedeutung. (T5)
  • 2 Ob 67/99p
    Entscheidungstext OGH 30.03.2000 2 Ob 67/99p
    nur T3; Beis wie T2; Beisatz: Dies gilt auch für die Ankündigung der Urkundenhinterlegung eines Superädifikates. (T6)
  • 1 Ob 181/01a
    Entscheidungstext OGH 17.08.2001 1 Ob 181/01a
    Beis wie T2
  • 7 Ob 76/03g
    Entscheidungstext OGH 28.04.2003 7 Ob 76/03g
    Vgl auch; Beis ähnlich wie T2; Beisatz: Einer - in der Gerichtspraxis üblichen - Verbücherungsklausel kommt für die grundbuchsrechtlichen Verfügungen keine konstitutive Bedeutung zu. Vielmehr ist bei der Verbücherung der Einantwortungsurkunde allein der Grundbuchsstand maßgebend. (T7)
  • 6 Ob 304/03d
    Entscheidungstext OGH 29.01.2004 6 Ob 304/03d
    nur T3
  • 5 Ob 302/03b
    Entscheidungstext OGH 15.06.2004 5 Ob 302/03b
    Beis ähnlich wie T7
  • 2 Ob 264/05w
    Entscheidungstext OGH 21.11.2005 2 Ob 264/05w
    Auch; Beis wie T7; Beisatz: Der Rechtssatz, wonach einer Verbücherungsklausel in der Einantwortungsurkunde keine konstitutive Wirkung zukommt und bei der Verbücherung der Einantwortungsurkunde allein der Grundbuchsstand maßgebend ist, gilt dann nicht, wenn sie eine konstitutive Anordnung iSd § 174 AußStrG (alt) enthält. (T8); Beisatz: Hier: Die Anordnung in der EU bei Verbücherung des Eigentumsrechts eine Auflage einzutragen; Rekurslegitimation der Erben. (T9)
  • 7 Ob 56/07x
    Entscheidungstext OGH 18.04.2007 7 Ob 56/07x
    Auch; Beis wie T2; Beis wie T5 nur: Hiedurch werden die Rechte Dritter nicht berührt. Ob und wer sich gegen die in Zukunft ergehenden Beschlüsse über grundbücherliche Eintragungen beschwert erachten und daher gegen sie ein Rechtsmittel ergreifen kann, ist im Abhandlungsverfahren nicht von Bedeutung. (T10); Beisatz: Hier: Vorkaufsberechtigter. (T11)
  • 5 Ob 215/07i
    Entscheidungstext OGH 16.10.2007 5 Ob 215/07i
    Auch; Beis wie T2; Beis wie T7; Veröff: SZ 2007/158

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0099162

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

28.07.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten