Norm
AußStrG §13 Abs2Rechtssatz
Eine Bindung des Obersten Gerichtshofes an Bewertungsaussprüche des Rekursgerichtes besteht auch im Außerstreitverfahren dann nicht, wenn das Rekursgericht von den gemäß § 13 Abs 2 AußStrG sinngemäß anzuwendenden Bewertungsgrundsätzen der §§ 54 Abs 2, 55 Abs 1 bis 3, 56 Abs 3, 57, 58 und 60 Abs 2 JN abgewichen ist; der Revisionsrekurs ist dann, wenn bei Anwendung dieser Grundsätze eine S 50.000 übersteigende Bewertung auszusprechen gewesen wäre, nicht jedenfalls unzulässig.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0007074Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
24.06.2014