Norm
AußStrG §14 Abs2 Z2 C3bRechtssatz
Eine Entscheidung über den Kostenpunkt liegt im allgemeinen auch dann vor, wenn über die zur Verfolgung eines Unterhaltsanspruches im Verfahren außer Streitsachen aufgewendeten und als Unterhaltssonderbedarf geltend gemachten Anwaltskosten abgesprochen wurde.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0057129Dokumentnummer
JJR_19950529_OGH0002_0010OB00547_9500000_001