Norm
AußStrG §14 Abs2 B3Rechtssatz
Ein vom Unterhaltspflichtigen mit seiner Antragstellung geltend gemachter sozialversicherungsrechtlicher Pensionsanspruch ist nach seinen gesetzlichen Voraussetzungen bestimmbar, er ist nicht als unbestimmter, künftiger Rentenanspruch zu qualifizieren, dessen Berücksichtigung als Unterhaltsbemessungsgrundlage gegen Grundsätze des Unterhaltsrechtes verstieße.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0104915Dokumentnummer
JJR_19840426_OGH0002_0060OB00571_8400000_001