Norm
AußStrG §14 Abs2Rechtssatz
Trotz des - erst durch die Erweiterte Wertgrenzen - Novelle 1989 in die Gesetzessprache eingeführten - Begriffs "Revisionsrekurs" liegt in bezug auf Zurückweisungsbeschlüsse der Rekursgerichte keine planwidrige Gesetzeslücke vor. In den Fällen des § 528 Abs 2 ZPO (vor der WGN 1989: 528 Abs 1 Z 3 bis 6) ist die Anfechtbarkeit von rekursgerichtlichen Entscheidungen weiterhin in jedem Fall ausgeschlossen, also auch dann, wenn das Gericht zweiter Instanz nicht in der Sache selbst entschied, sondern eine Sachentscheidung aus formellen (verfahrensrechtlichen) Gründen ablehnte (so schon 3 Ob 44/93).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0012384Dokumentnummer
JJR_19930702_OGH0002_0010OB00575_9300000_002