RS OGH 1993/6/29 5Ob54/93, 5Ob429/97t, 5Ob87/01g, 7Ob220/01f, 1Ob29/03a, 5Ob224/07p, 5Ob177/13k

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.06.1993
beobachten
merken

Norm

AußStrG §13 Abs2 Satz1
AußStrG §14 Abs2 Z1 C3a

Rechtssatz

Unter zwingenden Bewertungsvorschriften sind Normen gemeint, die den Wert des Entscheidungsgegenstandes unter Ausschaltung richterlichen Ermessens mit einem bestimmten Betrag festlegen (etwa den Einheitswert gem § 60 Abs 2 JN, auch iVm § 57 JN) oder starre Berechnungsmethoden vorgeben (zB §§ 54 Abs 2, 55 Abs 1 bis 3, 56 Abs 3 oder 58 JN). Eine Bewertung, die dem Rekursgericht einen Ermessensspielraum übrigläßt und diesen auch nicht überschreitet, ist für den Obersten Gerichtshof unüberprüfbar.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0010760

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

11.12.2013
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten