RS OGH 1986/7/8 5Ob544/86, 2Ob636/87, 8Ob596/89

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 08.07.1986
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Norm

AußStrG §14 Abs2 B3
ZPO §502 Abs2 Ca1

Rechtssatz

Als Frage der Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen gehört auch die Beurteilung, welches Vermögen des Unterhaltspflichtigen im Rahmen des diesem Zumutbaren zur Alimentierung des Unterhaltsberechtigten heranzuziehen ist, zu dem vom OGH nicht überprüfbaren Bemessungskomplex (vgl dazu EFSlg 47155).

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 544/86
    Entscheidungstext OGH 08.07.1986 5 Ob 544/86
  • 2 Ob 636/87
    Entscheidungstext OGH 25.08.1987 2 Ob 636/87
    nur: Frage der Leistungsfähigkeit gehört zu dem vom OGH nicht überprüfbaren Bemessungskomplex. (T1); Beisatz: Notwendige Ausgaben für die Berufsausübung und den hiefür benötigten Personenkraftwagen betreffen ausschließlich die Leistungsfähigkeit. Ebenso die Behauptung, auf Zuwendungen der Mutter des Unterhaltsverpflichteten angewiesen zu sein. (T2)
  • 8 Ob 596/89
    Entscheidungstext OGH 15.06.1989 8 Ob 596/89
    nur T1

Schlagworte

SW: Auto

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0104844

Dokumentnummer

JJR_19860708_OGH0002_0050OB00544_8600000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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