RS OGH 1984/8/30 7Ob617/84, 1Ob581/92

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.08.1984
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Norm

AußStrG §14 Abs2 A2
UVG §23

Rechtssatz

Im Hinblick auf § 23 UVG sind Entscheidungen über die Verpflichtung zum Rückersatz zu Unrecht gewährter Unterhaltsvorschüsse im Verfahren außer Streitsachen zu fällen, weshalb für solche Entscheidungen auch die Rechtsmittelbeschränkungen des Außerstreitgesetzes gelten.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 617/84
    Entscheidungstext OGH 30.08.1984 7 Ob 617/84
    ÖA 1985,78
  • 1 Ob 581/92
    Entscheidungstext OGH 09.06.1992 1 Ob 581/92
    Auch; nur: Im Hinblick auf § 23 UVG sind Entscheidungen über die Verpflichtung zum Rückersatz zu Unrecht gewährter Unterhaltsvorschüsse im Verfahren außer Streitsachen zu fällen. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0006987

Dokumentnummer

JJR_19840830_OGH0002_0070OB00617_8400000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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