Norm
AußStrG §14 Abs2 A2Rechtssatz
Im Hinblick auf § 23 UVG sind Entscheidungen über die Verpflichtung zum Rückersatz zu Unrecht gewährter Unterhaltsvorschüsse im Verfahren außer Streitsachen zu fällen, weshalb für solche Entscheidungen auch die Rechtsmittelbeschränkungen des Außerstreitgesetzes gelten.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0006987Dokumentnummer
JJR_19840830_OGH0002_0070OB00617_8400000_001