Norm
AußStrG idF WGN 1989 §13 Abs1 Z1Rechtssatz
Die Entscheidung über einen Akt der Personensorge ist nicht rein vermögensrechtlicher Natur im Sinne des § 13 Abs 1 Z 1 AußStrG, und zwar auch dann nicht, wenn dieser Akt im Zusammenhang mit dem Belohnungsanspruch eines Sachwalters steht; aus denselben Grund liegt auch keine gemäß § 14 Abs 2 Z 2 und 4 unanfechtbare Entscheidung über den Kostenpunkt oder über die Gebühren der Sachverständigen vor.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0007064Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
06.11.2014