RS OGH 1992/9/1 5Ob517/92, 1Ob508/94

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Veröffentlicht am 01.09.1992
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Norm

AußStrG idF WGN 1989 §14 Abs2 Z4 C3d

Rechtssatz

Der Rekurs an den OGH ist jedenfalls unzulässig, wenn es sich um eine Entscheidung handelt, die Gebühren von Sachverständigen betrifft, zu zählen und rein formelle Beschlüsse der zweiten Instanz, mit welchen ein Rekurs gegen einen Kostenbeschluß oder Gebührenbeschluß zurückgewiesen wird.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0007698

Dokumentnummer

JJR_19920901_OGH0002_0050OB00517_9200000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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