Norm
AußStrG idF WGN 1989 §14 Abs2 Z4 C3dRechtssatz
Der Rekurs an den OGH ist jedenfalls unzulässig, wenn es sich um eine Entscheidung handelt, die Gebühren von Sachverständigen betrifft, zu zählen und rein formelle Beschlüsse der zweiten Instanz, mit welchen ein Rekurs gegen einen Kostenbeschluß oder Gebührenbeschluß zurückgewiesen wird.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0007698Dokumentnummer
JJR_19920901_OGH0002_0050OB00517_9200000_001