Norm
AußStrG §14 Abs1 C2d3Rechtssatz
Auch gegen einen Beschluß des Rekursgerichtes, in dem über Einwendungen des Unterhaltsschuldners gegen den Rückforderungsanspruch des Bundes im Außerstreitverfahren nach § 28 UVG aufgrund gewährter Vorschüsse nach § 4 Z 2 UVG entschieden wird, ist der Revisionsrekurs nur wegen erheblicher Rechtsfragen zulässig, soferne der Anspruch fünfzigtausend Schilling übersteigt.
Entscheidungstexte
Schlagworte
50.000,-- SEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0107896Dokumentnummer
JJR_19970717_OGH0002_0060OB02087_96X0000_001