Norm
AußStrG idF WGN 1989 §13 Abs2Rechtssatz
Geht es der Revisionsrekurswerberin (Hypothekargläubigerin) nur um die Rettung ihres Pfandrechtes, bildet also nur dessen Wert den Entscheidungsgegenstand, so hat eine Zusammenrechnung des Wertes des Entscheidungsgegenstandes betreffend Eigentumseinverleibung und Pfandrechtslöschung nicht stattzufinden, auch wenn Voraussetzung hiefür die Einverleibung des Eigentumsrechtes des Antragstellers in einem späteren Rang ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0007077Dokumentnummer
JJR_19921013_OGH0002_0050OB00123_9200000_001