Index: 41/02 Melderecht
Norm: MeldeG 1991 §1 Abs7;MeldeG 1991 §17 Abs1;MeldeG 1991 §17 Abs2 Z2;
Rechtssatz: Es trifft zu, dass der Betroffene auf Grund seiner beruflichen Tätigkeit in Wien in dieser Stadt einen "Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen" hat. Der Beschwerdefall ist aber dadurch gekennzeichnet, dass der Betroffene familiäre Beziehungen zu Weißensee hat, wobei hier dem Umstand besondere Bedeutung zukommt... mehr lesen...
Rechtssatz: Für das vom Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 26. September 2001, G 139/00-10, u.a., als verfassungskonform bewertete Reklamationsverfahren gilt, dass nur die im § 17 Abs. 3 MeldeG angeführten Beweismittel zulässig sind; die Parteien trifft eine besondere Mitwirkungspflicht. Im RIS seit 11.04.2002 mehr lesen...
Index: 41/02 Melderecht
Norm: MeldeG 1991 §1 Abs7;MeldeG 1991 §17 Abs1;MeldeG 1991 §17 Abs2 Z2;
Rechtssatz: Zum Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides, mit dem der Antrag des reklamierenden Bürgermeisters auf Aufhebung des Hauptwohnsitzes der Betroffenen an der gemeldeten Adresse im Heimatort abgewiesen wurde, war die Betroffene, die in Wien einem Doktoratsstudium obliegt, 25 1/2 Jahre alt, hatte somit das 26. Leb... mehr lesen...
Index: 41/02 Melderecht
Norm: MeldeG 1991 §1 Abs7;MeldeG 1991 §17 Abs1;MeldeG 1991 §17 Abs2 Z2;
Rechtssatz: Die nunmehr 39-jährige Betroffene geht in Wien einer Beschäftigung nach und wohnt in Wien in ihrer Wohnung; sie macht wirtschaftliche und gesellschaftliche, insbesondere familiäre Beziehungen zum Heimatort geltend, die in Wien nicht bestünden, zumal sie auch oft im Ausland und nur fallweise in Wien sei. Durc... mehr lesen...
Index: 41/02 Melderecht
Norm: MeldeG 1991 §1 Abs7;MeldeG 1991 §17 Abs1;MeldeG 1991 §17 Abs2 Z2;
Rechtssatz: Ausgehend von der Wohnsitzerklärung steht im Beschwerdefall fest, dass die 27-jährige, ledige Betroffene in Wien einer zeitintensiven Berufstätigkeit nachgeht. Sie macht soziale und familiäre Beziehungen zu ihrem Heimatort geltend, die in Wien nicht bestünden. Die erforderliche Gesamtbetrachtung verleiht der... mehr lesen...
Index: 10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)41/02 Melderecht
Norm: B-VG Art6 Abs3;MeldeG 1991 §1 Abs6;MeldeG 1991 §1 Abs7;MeldeG 1991 §17 Abs1;MeldeG 1991 §17 Abs2 Z2;
Rechtssatz: Die Betroffene hat sich am weiteren Wohnsitz vor Erlassung des Bescheides, mit dem der Landeshauptmann von Oberösterreich den Antrag des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz auf Durchführung eines Reklamationsverfahrens abgewiesen un... mehr lesen...
Index: 40/01 Verwaltungsverfahren41/02 Melderecht
Norm: AVG §37;AVG §45 Abs2;MeldeG 1991 §1 Abs7;MeldeG 1991 §17 Abs1;MeldeG 1991 §17 Abs2 Z2;MeldeG 1991 §17 Abs3; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 2001/05/0982 E 29. Jänner 2002 RS 2 Stammrechtssatz Für das vom Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 26. September 2001, G 139/00-10, u.a., als verfassungskonform bewertete Reklamationsverfahren gilt, dass nur... mehr lesen...
Index: 40/01 Verwaltungsverfahren41/02 Melderecht
Norm: AVG §37;AVG §45 Abs2;MeldeG 1991 §1 Abs7;MeldeG 1991 §17 Abs1;MeldeG 1991 §17 Abs2 Z2;MeldeG 1991 §17 Abs3; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 2001/05/0982 E 29. Jänner 2002 RS 2 Stammrechtssatz Für das vom Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 26. September 2001, G 139/00-10, u.a., als verfassungskonform bewertete Reklamationsverfahren gilt, dass nur... mehr lesen...
Index: 41/02 Melderecht
Norm: MeldeG 1991 §1 Abs6;MeldeG 1991 §1 Abs7;MeldeG 1991 §17 Abs1;MeldeG 1991 §17 Abs2 Z2;
Rechtssatz: Der Betroffene, der in Wien lediglich seinem Studium nachgeht, hat im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides, mit dem der Bundesminister für Inneres den Antrag des reklamierenden Bürgermeisters auf Aufhebung des Hauptwohnsitzes des Betroffenen an der gemeldeten Adresse in se... mehr lesen...
Index: 41/02 Melderecht
Norm: MeldeG 1991 §1 Abs7;MeldeG 1991 §17 Abs1;MeldeG 1991 §17 Abs2 Z2; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 2001/05/1000 E 11. Dezember 2001 RS 1 Stammrechtssatz Zum Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides, mit dem der Bundesminister für Inneres den Antrag des reklamierenden Bürgermeisters auf Aufhebung des Hauptwohnsitzes des Betroffenen (eines Studenten) an der gemeldeten Adresse in dessen He... mehr lesen...
Index: 41/02 Melderecht
Norm: MeldeG 1991 §1 Abs6;MeldeG 1991 §1 Abs7;MeldeG 1991 §17 Abs1;MeldeG 1991 §17 Abs2 Z2;
Rechtssatz: Der Betroffene ist ein typischer Wochenpendler. Dann, wenn die Lebensführung eines Wochenpendlers nicht über im Wesentlichen zufällige oder berufsbedingt entstandene lose gesellschaftliche Beziehungen hinausgeht, vermag der ausschließlich zum Zweck der Berufsausübung gewählte weitere Wohn... mehr lesen...
Index: 41/02 Melderecht
Norm: MeldeG 1991 §1 Abs6;MeldeG 1991 §1 Abs7;MeldeG 1991 §17 Abs1;MeldeG 1991 §17 Abs2 Z2;
Rechtssatz: Die Betroffene geht seit zwei Jahren in Wien ihrer Arbeit nach und hat dort nur aus beruflichen Gründen eine Unterkunft. Einen Großteil ihrer Freizeit verbringt sie in Klagenfurt. Im Reklamationsverfahren ist nicht hervor gekommen, dass die Betroffene weitere gesellschaftliche bzw. famili... mehr lesen...
Index: 41/02 Melderecht
Norm: MeldeG 1991 §1 Abs7;MeldeG 1991 §17 Abs1;MeldeG 1991 §17 Abs2 Z2;
Rechtssatz: Die ledige Betroffene ist seit 14. November 1995 an ihrem Heimatort mit Hauptwohnsitz, in Wien mit einem weiteren Wohnsitz gemeldet. Vom 4. Juni 1985 bis 14. November 1995 hatte sie in Wien ihren Hauptwohnsitz. Die Betroffene ist am Flughafen Wien-Schwechat beschäftigt und tritt ihren Arbeitsweg überwiegend ... mehr lesen...
Index: 41/02 Melderecht
Norm: MeldeG 1991 §1 Abs7;MeldeG 1991 §17 Abs1;MeldeG 1991 §17 Abs2 Z2; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 2001/05/1000 E 11. Dezember 2001 RS 1 Stammrechtssatz Zum Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides, mit dem der Bundesminister für Inneres den Antrag des reklamierenden Bürgermeisters auf Aufhebung des Hauptwohnsitzes des Betroffenen (eines Studenten) an der gemeldeten Adresse in dessen He... mehr lesen...
Index: 41/02 Melderecht
Norm: MeldeG 1991 §1 Abs7;MeldeG 1991 §17 Abs1;MeldeG 1991 §17 Abs2 Z2;
Rechtssatz: Im Bereich des Reklamationsverfahrens nach dem MeldeG kann eine außereheliche Lebensgemeinschaft, die dem typischen Erscheinungsbild des ehelichen Zusammenlebens entspricht, insofern einer Ehe gleichgestellt werden, was aber nur für die unstrittige Lebensgemeinschaft gelten kann, weil die beschränkte Beweisa... mehr lesen...
Index: 41/02 Melderecht
Norm: MeldeG 1991 §1 Abs7;MeldeG 1991 §17 Abs1;MeldeG 1991 §17 Abs2 Z2;
Rechtssatz: Die Betroffene, die in Wien ihrem Studium nachgeht, hat im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides, mit dem der Bundesminister für Inneres den Antrag des reklamierenden Bürgermeisters auf Aufhebung des Hauptwohnsitzes der Betroffenen an der gemeldeten Adresse im Heimatort abgewiesen hat, das 26.... mehr lesen...
Index: 41/02 Melderecht
Norm: MeldeG 1991 §1 Abs6;MeldeG 1991 §1 Abs7;MeldeG 1991 §17 Abs1;MeldeG 1991 §17 Abs2 Z2;MeldeG 1991 §17 Abs3; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 2001/05/1020 E 29. Jänner 2002 RS 1 Stammrechtssatz Das subjektive Kriterium "überwiegendes Naheverhältnis", das nur in der persönlichen Einstellung des Betroffenen zum Ausdruck kommt, gibt nur in den Fällen den Ausschlag, in denen als Ergebnis de... mehr lesen...
Index: 41/02 Melderecht
Norm: MeldeG 1991 §1 Abs6;MeldeG 1991 §1 Abs7;MeldeG 1991 §17 Abs1;MeldeG 1991 §17 Abs2 Z2;
Rechtssatz: Der nunmehr 24-jährige Betroffene wohnt den Großteil des Jahres in Wien und ist dort seit längerer Zeit berufstätig. Wohl haben sog. "Wochenpendler", die eine Unterkunft (Wohnung) am Ort oder in der näheren Umgebung des Arbeitsplatzes als weiteren Wohnsitz nehmen, damit keinen Hauptwohnsi... mehr lesen...
Index: 41/02 Melderecht
Norm: MeldeG 1991 §1 Abs7;MeldeG 1991 §17 Abs1;MeldeG 1991 §17 Abs2 Z2;
Rechtssatz: Der 24-jährige Betroffene geht in Wien einer Beschäftigung nach und lebt in eheähnlicher Gemeinschaft. In Anbetracht des angegebenen weitaus überwiegenden Aufenthaltes in Wien kann von einem "Wochenpendler" keine Rede sein; es muss vielmehr davon ausgegangen werden, dass auch die Freizeit an den Wochenenden ... mehr lesen...
Index: 41/02 Melderecht
Norm: MeldeG 1991 §1 Abs6;MeldeG 1991 §1 Abs7;MeldeG 1991 §17 Abs1;MeldeG 1991 §17 Abs2 Z2;MeldeG 1991 §17 Abs3;
Rechtssatz: Die nunmehr 22-jährige Betroffene geht in Wien einer Beschäftigung nach und wohnt in Wien in ihrer Wohnung zwar ohne Familienmitglieder, aber mit einem Lebensgefährten, dessen Hauptwohnsitz in Wien ist. Wohl spielt bei der erforderlichen Abwägung der einzelnen Kriteri... mehr lesen...
Index: 41/02 Melderecht
Norm: MeldeG 1991 §1 Abs7MeldeG 1991 §17 Abs1MeldeG 1991 §17 Abs2 Z2
Rechtssatz: Der Betroffene ist überwiegend in Wien berufstätig. Neben der familiären Bindung zu seinen Angehörigen im Heimatort ist aber auch von einer entsprechenden Beziehung in Wien auszugehen (der Betroffene wohnt in Wien mit einer Freundin). Im Beschwerdefall ist das Schwergewicht der Lebensbeziehungen zu Wien als der... mehr lesen...
Index: 41/02 Melderecht
Norm: MeldeG 1991 §1 Abs7;MeldeG 1991 §17 Abs1;MeldeG 1991 §17 Abs2 Z2;MeldeG 1991 §17 Abs3;
Rechtssatz: Die nunmehr 38-jährige Betroffene geht in Wien einer Beschäftigung nach und wohnt in Wien in ihrer Wohnung ohne Familienmitglieder als Mitbewohner; sie macht gesellschaftliche, insbesondere familiäre Beziehungen zu Graz geltend, die in Wien nicht bestünden. Die erforderliche Gesamtbetrac... mehr lesen...
Index: 41/02 Melderecht
Norm: MeldeG 1991 §1 Abs7;MeldeG 1991 §17 Abs1;MeldeG 1991 §17 Abs2 Z2;MeldeG 1991 §17 Abs3;
Rechtssatz: Der nunmehr 26-jährige Betroffene geht in Wien einer auf zwei Jahre begrenzten Ausbildung nach und wohnt in Wien in einer Mietwohnung; er macht gesellschaftliche, insbesondere familiäre Beziehungen zu Jenbach geltend, die in Wien nicht bestünden. Durch die mit der Anschaffung einer Genos... mehr lesen...
Index: 40/01 Verwaltungsverfahren41/02 Melderecht
Norm: AVG §37;AVG §45 Abs2;MeldeG 1991 §1 Abs7;MeldeG 1991 §17 Abs1;MeldeG 1991 §17 Abs2 Z2;MeldeG 1991 §17 Abs3; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 2001/05/0982 E 29. Jänner 2002 RS 2 Stammrechtssatz Für das vom Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 26. September 2001, G 139/00-10, u.a., als verfassungskonform bewertete Reklamationsverfahren gilt, dass nur... mehr lesen...
Index: 41/02 Melderecht
Norm: MeldeG 1991 §1 Abs6;MeldeG 1991 §1 Abs7;MeldeG 1991 §17 Abs1;MeldeG 1991 §17 Abs2 Z2;MeldeG 1991 §17 Abs3; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 2001/05/1020 E 29. Jänner 2002 RS 1 Stammrechtssatz Das subjektive Kriterium "überwiegendes Naheverhältnis", das nur in der persönlichen Einstellung des Betroffenen zum Ausdruck kommt, gibt nur in den Fällen den Ausschlag, in denen als Ergebnis de... mehr lesen...
Index: 19/05 Menschenrechte41/02 Melderecht
Norm: MeldeG 1991 §1 Abs7;MeldeG 1991 §17 Abs1;MeldeG 1991 §17 Abs2 Z2;MRK Art8;
Rechtssatz: Da beide Ehegatten in Wien berufstätig sind und sowohl die Ehegattin als auch der 1981 geborene Sohn in Wien mit Hauptwohnsitz gemeldet sind, kann die durch die Kapitalbindung für das Wohnhaus entstandene wirtschaftliche Beziehung jedenfalls noch nicht als derart intensiv angeseh... mehr lesen...
Index: 41/02 Melderecht
Norm: MeldeG 1991 §1 Abs7MeldeG 1991 §1 Abs8 idF 2001/I/028MeldeG 1991 §17 Abs1MeldeG 1991 §17 Abs2 Z2 Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 2001/05/1029 E 29. Jänner 2002 RS 1 Stammrechtssatz Die Lösung der im Reklamationsverfahren maßgeblichen Rechtsfrage des Hauptwohnsitzes des Betroffenen hängt an dem materiell-rechtlichen Kriterium "Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen". Bei der Beurteilung... mehr lesen...
Index: 41/02 Melderecht
Norm: MeldeG 1991 §1 Abs7;MeldeG 1991 §17 Abs1;MeldeG 1991 §17 Abs2 Z2;
Rechtssatz: Der Betroffene hat auf Grund des Schwerpunktes seiner beruflichen Tätigkeit in Wien in dieser Stadt einen "Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen". In Anbetracht des angegebenen weitaus überwiegenden Aufenthaltes in Wien kann von einem "Wochenpendler" keine Rede sein; es muss vielmehr davon ausgegangen werden,... mehr lesen...
Rechtssatz: Das subjektive Kriterium "überwiegendes Naheverhältnis", das nur in der persönlichen Einstellung des Betroffenen zum Ausdruck kommt, gibt nur in den Fällen den Ausschlag, in denen als Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zwei oder mehrere "Mittelpunkte der Lebensbeziehungen" des Betroffenen hervorgekommen sind (also wenn ausnahmsweise zwei oder mehrere Wohnsitze des Betroffenen solche Mittelpunkte darstellen, wobei die vom Betroffenen vorgenommene Bezeichnung eines Hauptwohnsitze... mehr lesen...
Index: 41/02 Melderecht
Norm: MeldeG 1991 §1 Abs7;MeldeG 1991 §17 Abs1;MeldeG 1991 §17 Abs2 Z2;
Rechtssatz: Im vorliegenden Fall wurde von der Betroffenen (unwidersprochen) angegeben, dass für sie Familienbeihilfe bezogen wird, sodass dem Studienort (Wien) keine Mittelpunktqualität zukäme. Die unstrittige Lebensgemeinschaft mit einem Studenten, der das 26. Lebensjahr schon vollendet hat (und dessen (Neben-)Wohnsit... mehr lesen...