Index
41/02 MelderechtNorm
MeldeG 1991 §1 Abs7;Rechtssatz
Die nunmehr 39-jährige Betroffene geht in Wien einer Beschäftigung nach und wohnt in Wien in ihrer Wohnung; sie macht wirtschaftliche und gesellschaftliche, insbesondere familiäre Beziehungen zum Heimatort geltend, die in Wien nicht bestünden, zumal sie auch oft im Ausland und nur fallweise in Wien sei. Durch die mit der Erhaltung eines Hauses erfolgte Kapitalbindung im Heimatort wurde jedenfalls zusätzlich zur familiären, eine massive wirtschaftliche Beziehung geschaffen. Die erforderliche Gesamtbetrachtung verleiht der familiären und der wirtschaftlichen Lebensbeziehung ein deutliches Übergewicht. Demgegenüber tritt bei der im Reklamationsverfahren gebotenen generalisierenden Betrachtungsweise die berufliche Bindung an den Wiener Wohnsitz einer ledigen Person, die sich viel im Ausland aufhält, in den Hintergrund.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2001050982.X05Im RIS seit
11.04.2002Zuletzt aktualisiert am
22.10.2013