RS Vwgh 2002/1/29 2001/05/0982

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Veröffentlicht am 29.01.2002
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Index

41/02 Melderecht

Norm

MeldeG 1991 §1 Abs7;
MeldeG 1991 §17 Abs1;
MeldeG 1991 §17 Abs2 Z2;

Rechtssatz

Die nunmehr 39-jährige Betroffene geht in Wien einer Beschäftigung nach und wohnt in Wien in ihrer Wohnung; sie macht wirtschaftliche und gesellschaftliche, insbesondere familiäre Beziehungen zum Heimatort geltend, die in Wien nicht bestünden, zumal sie auch oft im Ausland und nur fallweise in Wien sei. Durch die mit der Erhaltung eines Hauses erfolgte Kapitalbindung im Heimatort wurde jedenfalls zusätzlich zur familiären, eine massive wirtschaftliche Beziehung geschaffen. Die erforderliche Gesamtbetrachtung verleiht der familiären und der wirtschaftlichen Lebensbeziehung ein deutliches Übergewicht. Demgegenüber tritt bei der im Reklamationsverfahren gebotenen generalisierenden Betrachtungsweise die berufliche Bindung an den Wiener Wohnsitz einer ledigen Person, die sich viel im Ausland aufhält, in den Hintergrund.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2001050982.X05

Im RIS seit

11.04.2002

Zuletzt aktualisiert am

22.10.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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