RS Vwgh 2002/1/29 2001/05/0940

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.01.2002
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Index

41/02 Melderecht

Norm

MeldeG 1991 §1 Abs7;
MeldeG 1991 §17 Abs1;
MeldeG 1991 §17 Abs2 Z2;

Rechtssatz

Die ledige Betroffene ist seit 14. November 1995 an ihrem Heimatort mit Hauptwohnsitz, in Wien mit einem weiteren Wohnsitz gemeldet. Vom 4. Juni 1985 bis 14. November 1995 hatte sie in Wien ihren Hauptwohnsitz. Die Betroffene ist am Flughafen Wien-Schwechat beschäftigt und tritt ihren Arbeitsweg überwiegend von ihrem weiteren (Wiener) Wohnsitz aus an. Sie bewohnt montags bis freitags an diesem weiteren Wohnsitz - ohne Mitbewohner - eine nach den Angaben der Betroffenen nur 25 Quadratmeter große Eigentumswohnung. Die Betroffene hat durch Bewirtschaftung und Verpachtung landwirtschaftlicher Flächen auch in ihrem Heimatort eine gewisse, in der Gesamtbetrachtung keineswegs unbeachtliche wirtschaftliche Beziehung. Diese vermag die durch die Anschaffung einer Wohnung erfolgte Kapitalbindung an den für die Berufsausübung entscheidenden Wohnort im vorliegenden Fall aufzuwiegen, zumal die genannte Kapitalbindung wegen der behaupteten Größe der Wiener Wohnung eher gering zu veranschlagen ist. Im vorliegenden Fall werden neue Lebensbeziehungen der Betroffenen am Heimatort (unwidersprochen) behauptet: Die Betroffene hat im Jahre der Hauptwohnsitzmeldung in ihrem Heimatort (1995) die Landwirtschaft ihrer Eltern in Pacht übernommen und sie muss ihre betagten Eltern verstärkt betreuen. Die berufliche und wirtschaftliche Bindung in Wien einerseits sowie die wirtschaftliche, nebenberufliche und gesellschaftliche Bindung an den Heimatort andererseits muss dazu führen, beiden Orten Mittelpunktcharakter zuzubilligen. Entscheidend ist daher jener Ort, zu dem ein überwiegendes Naheverhältnis vom Bürger behauptet wird.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2001050940.X01

Im RIS seit

11.04.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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