RS Vwgh 2002/1/29 2001/05/1070

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Veröffentlicht am 29.01.2002
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Index

41/02 Melderecht

Norm

MeldeG 1991 §1 Abs6;
MeldeG 1991 §1 Abs7;
MeldeG 1991 §17 Abs1;
MeldeG 1991 §17 Abs2 Z2;
MeldeG 1991 §17 Abs3;

Rechtssatz

Die nunmehr 22-jährige Betroffene geht in Wien einer Beschäftigung nach und wohnt in Wien in ihrer Wohnung zwar ohne Familienmitglieder, aber mit einem Lebensgefährten, dessen Hauptwohnsitz in Wien ist. Wohl spielt bei der erforderlichen Abwägung der einzelnen Kriterien die für eine 22-jährige Person im Regelfall noch gegebene familiäre Bindung eine Rolle. Andererseits führt aber die Berufstätigkeit (im Gegensatz zum Studium, bei dem üblicherweise eine finanzielle Abhängigkeit von den Eltern besteht) zu einer wirtschaftlichen Selbstständigkeit. Die Lebensgemeinschaft mit einem mit Hauptwohnsitz in Wien gemeldeten Menschen schafft eine neue familiäre Beziehung, zumal der VwGH im E vom 13. November 2001, Zl. 2001/05/0941, die (unstrittig bestehende) Lebensgemeinschaft in diesem Zusammenhang der Ehe gleichgestellt hat. Diese in Wien bestehende familiäre und somit gesellschaftliche sowie die berufliche und die wirtschaftliche Lebensbeziehung muss gegenüber der bloß gesellschaftlichen Lebensbeziehung im Heimatort als derart überwiegend angesehen werden, dass der Mittelpunktcharakter des Heimatortes nicht mehr bejaht werden kann.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2001051070.X02

Im RIS seit

11.04.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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