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41/02 MelderechtNorm
MeldeG 1991 §1 Abs7;Rechtssatz
Es trifft zu, dass der Betroffene auf Grund seiner beruflichen Tätigkeit in Wien in dieser Stadt einen "Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen" hat. Der Beschwerdefall ist aber dadurch gekennzeichnet, dass der Betroffene familiäre Beziehungen zu Weißensee hat, wobei hier dem Umstand besondere Bedeutung zukommt, dass dort seine beiden minderjährigen Kinder wohnen. Vor diesem Hintergrund trifft es weiters zu, dass der Betroffene auch in Weißensee einen Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen hat (d.h., der Ausnahmefall vorliegt, dass eine Person mehr als einen "Mittelpunkt der Lebensbeziehungen" hat) und ihm daher ein Wahlrecht zukam.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2001051023.X02Im RIS seit
11.04.2002