RS Vwgh 2002/1/29 2001/05/1023

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.01.2002
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Index

41/02 Melderecht

Norm

MeldeG 1991 §1 Abs7;
MeldeG 1991 §17 Abs1;
MeldeG 1991 §17 Abs2 Z2;

Rechtssatz

Es trifft zu, dass der Betroffene auf Grund seiner beruflichen Tätigkeit in Wien in dieser Stadt einen "Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen" hat. Der Beschwerdefall ist aber dadurch gekennzeichnet, dass der Betroffene familiäre Beziehungen zu Weißensee hat, wobei hier dem Umstand besondere Bedeutung zukommt, dass dort seine beiden minderjährigen Kinder wohnen. Vor diesem Hintergrund trifft es weiters zu, dass der Betroffene auch in Weißensee einen Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen hat (d.h., der Ausnahmefall vorliegt, dass eine Person mehr als einen "Mittelpunkt der Lebensbeziehungen" hat) und ihm daher ein Wahlrecht zukam.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2001051023.X02

Im RIS seit

11.04.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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