RS VwGH Erkenntnis 2002/01/29 2001/05/0982

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Veröffentlicht am 29.01.2002
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Rechtssatz

Für das vom Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 26. September 2001, G 139/00-10, u.a., als verfassungskonform bewertete Reklamationsverfahren gilt, dass nur die im § 17 Abs. 3 MeldeG angeführten Beweismittel zulässig sind; die Parteien trifft eine besondere Mitwirkungspflicht.

Im RIS seit
11.04.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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