Für das vom Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 26. September 2001, G 139/00-10, u.a., als verfassungskonform bewertete Reklamationsverfahren gilt, dass nur die im § 17 Abs. 3 MeldeG angeführten Beweismittel zulässig sind; die Parteien trifft eine besondere Mitwirkungspflicht.