RS Vwgh 2002/1/29 2001/05/1096

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.01.2002
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Index

41/02 Melderecht

Norm

MeldeG 1991 §1 Abs7;
MeldeG 1991 §17 Abs1;
MeldeG 1991 §17 Abs2 Z2;

Rechtssatz

Der 24-jährige Betroffene geht in Wien einer Beschäftigung nach und lebt in eheähnlicher Gemeinschaft. In Anbetracht des angegebenen weitaus überwiegenden Aufenthaltes in Wien kann von einem "Wochenpendler" keine Rede sein; es muss vielmehr davon ausgegangen werden, dass auch die Freizeit an den Wochenenden mit der Lebensgefährtin in Wien verbracht wird, sodass hier der Umstand keine Rolle spielt, dass die Lebensgefährtin in Wien auch nur mit einem weiteren Wohnsitz gemeldet ist. Wegen der Ausübung eines Berufes verbunden mit einer Lebensgemeinschaft in Wien kann nicht mehr davon ausgegangen werden, dass zwei Wohnsitze des Betroffenen den Mittelpunkt der Lebensbeziehungen darstellen. Die erforderliche Gesamtbetrachtung verleiht der beruflichen und der eheähnlichen Lebensbeziehung ein deutliches Übergewicht. Demgegenüber tritt bei der im Reklamationsverfahren gebotenen generalisierenden Betrachtungsweise die familiäre Bindung an die Eltern und die gesellschaftlichen Beziehungen am Geburtsort in den Hintergrund.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2001051096.X01

Im RIS seit

11.04.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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