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41/02 MelderechtNorm
MeldeG 1991 §1 Abs6;Rechtssatz
Der Betroffene ist ein typischer Wochenpendler. Dann, wenn die Lebensführung eines Wochenpendlers nicht über im Wesentlichen zufällige oder berufsbedingt entstandene lose gesellschaftliche Beziehungen hinausgeht, vermag der ausschließlich zum Zweck der Berufsausübung gewählte weitere Wohnsitz den (bisherigen) Hauptwohnsitz des Betroffenen nicht aufzuheben und eine über § 1 Abs. 6 MeldeG hinausgehende Qualität nicht zu erreichen (vgl. das E vom 13. November 2001, Zl. 2001/05/0945). Der Umstand, dass der Betroffene an der Wiener Adresse zusammen mit seiner gleichfalls aus der Steiermark stammenden Lebensgefährtin wohnt, vermag die Mittelpunktqualität des Heimatortes noch nicht zu schmälern, zumal ein Familienverband jedenfalls mit den Eltern dort weiter besteht (vgl. das E vom 11. Dezember 2001, Zl. 2001/05/1100). Da somit kein Mittelpunkt von Lebensbeziehungen in der Gemeinde des reklamierenden Bürgermeisters bestand, hätte dessen Antrag zurückgewiesen werden müssen; durch die Abweisung wurde der reklamierende Bürgermeister aber in keinen Rechten verletzt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2001051185.X01Im RIS seit
11.04.2002