RS Vwgh 2002/1/29 2001/05/0971

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Veröffentlicht am 29.01.2002
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Index

41/02 Melderecht

Norm

MeldeG 1991 §1 Abs7;
MeldeG 1991 §17 Abs1;
MeldeG 1991 §17 Abs2 Z2;

Rechtssatz

Zum Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides, mit dem der Antrag des reklamierenden Bürgermeisters auf Aufhebung des Hauptwohnsitzes der Betroffenen an der gemeldeten Adresse im Heimatort abgewiesen wurde, war die Betroffene, die in Wien einem Doktoratsstudium obliegt, 25 1/2 Jahre alt, hatte somit das 26. Lebensjahr noch nicht vollendet, allerdings ist sie in Wien berufstätig. Im Sinne der hg. Erkenntnisse vom 13. November 2001, Zl. 2001/05/0935, und vom 29. Jänner 2002, Zl. 2001/05/0983, ist im Beschwerdefall insgesamt von einem derartigen Schwerpunkt der Lebensbeziehungen am Studienort auszugehen, dass allenfalls noch bestehende Beziehungen zum Heimatort diesem nicht die Qualität eines Mittelpunktes der Lebensbeziehungen verschaffen können. Der Bundesminister für Inneres ist somit zu Unrecht davon ausgegangen, dass der Mittelpunktcharakter des Heimatortes noch bejaht werden könne und der Betroffenen somit ein Wahlrecht nach § 1 Abs. 7 MeldeG zukomme.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2001050971.X01

Im RIS seit

11.04.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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