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41/02 MelderechtNorm
MeldeG 1991 §1 Abs7;Rechtssatz
Im Bereich des Reklamationsverfahrens nach dem MeldeG kann eine außereheliche Lebensgemeinschaft, die dem typischen Erscheinungsbild des ehelichen Zusammenlebens entspricht, insofern einer Ehe gleichgestellt werden, was aber nur für die unstrittige Lebensgemeinschaft gelten kann, weil die beschränkte Beweisaufnahme die Feststellung einer Lebensgemeinschaft gegen den Willen der Betroffenen keinesfalls erlaubt (Hinweis E vom 13. November 2001, Zl. 2001/05/0941).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2001050955.X02Im RIS seit
11.04.2002