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41/02 MelderechtNorm
MeldeG 1991 §1 Abs6;Rechtssatz
Der Betroffene, der in Wien lediglich seinem Studium nachgeht, hat im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides, mit dem der Bundesminister für Inneres den Antrag des reklamierenden Bürgermeisters auf Aufhebung des Hauptwohnsitzes des Betroffenen an der gemeldeten Adresse in seinem Heimatort abgewiesen hat, das 26. Lebensjahr noch nicht vollendet. Unter Hinweis auf das E vom 13. November 2001, Zl. 2001/05/0935, vermag der VwGH in der Annahme des Bundesministers für Inneres, der Betroffene habe an beiden gemeldeten Wohnsitzen Mittelpunkte seiner Lebensbeziehungen und es liege daher sein Hauptwohnsitz in seinem Heimatort, weil er diesen wegen des überwiegenden Naheverhältnisses als solchen bezeichnet habe, eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht zu erblicken. Dass der Betroffene selbst durch eine qualifizierte Berufstätigkeit in Wien für seinen Unterhalt sorge, hat der reklamierende Bürgermeister nicht behauptet. Der Umstand, dass der Betroffene an der Wiener Adresse mit seiner Lebensgefährtin wohnt, schadet schon deshalb nicht, weil auch diese in Wien nur einen weiteren Wohnsitz hat.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2001051097.X01Im RIS seit
11.04.2002