RS Vwgh 2002/1/29 2001/05/1031

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Veröffentlicht am 29.01.2002
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Index

41/02 Melderecht

Norm

MeldeG 1991 §1 Abs7;
MeldeG 1991 §17 Abs1;
MeldeG 1991 §17 Abs2 Z2;

Rechtssatz

Der Betroffene hat auf Grund des Schwerpunktes seiner beruflichen Tätigkeit in Wien in dieser Stadt einen "Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen". In Anbetracht des angegebenen weitaus überwiegenden Aufenthaltes in Wien kann von einem "Wochenpendler" keine Rede sein; es muss vielmehr davon ausgegangen werden, dass der Betroffene auch seine Freizeit an einem Teil der Wochenenden in Wien verbringt. Aus der gebotenen Gesamtschau ist die berufliche und somit wirtschaftliche sowie auch gesellschaftliche Beziehung zu Wien gegenüber der familiären und gesellschaftlichen sowie sehr eingeschränkten beruflichen Beziehung zum Heimatort als derart überwiegend anzusehen, dass der Mittelpunktcharakter des Heimatortes nicht mehr bejaht werden kann. Der Bundesminister für Inneres ist daher zu Unrecht davon ausgegangen, dass der Mittelpunktcharakter des Heimatortes noch bejaht werden könne und dem Betroffenen somit ein Wahlrecht nach § 1 Abs. 7 MeldeG zukomme.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2001051031.X01

Im RIS seit

11.04.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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