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41/02 MelderechtNorm
MeldeG 1991 §1 Abs7Rechtssatz
Der Betroffene ist überwiegend in Wien berufstätig. Neben der familiären Bindung zu seinen Angehörigen im Heimatort ist aber auch von einer entsprechenden Beziehung in Wien auszugehen (der Betroffene wohnt in Wien mit einer Freundin). Im Beschwerdefall ist das Schwergewicht der Lebensbeziehungen zu Wien als derart überwiegend anzusehen, dass der Mittelpunktcharakter des Heimatortes nicht mehr bejaht werden kann (somit nicht der Ausnahmefall gegeben ist, dass mehr als ein "Mittelpunkt der Lebensbeziehungen" bestünde). Der Bundesminister für Inneres ist daher zu Unrecht davon ausgegangen, dass der Mittelpunktcharakter des Heimatortes noch bejaht werden könne und dem Betroffenen somit ein Wahlrecht nach § 1 Abs. 7 MeldeG zukomme.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2001051092.X03Im RIS seit
22.09.2021Zuletzt aktualisiert am
22.09.2021