RS Vwgh 2002/1/29 2001/05/0985

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Veröffentlicht am 29.01.2002
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Index

41/02 Melderecht

Norm

MeldeG 1991 §1 Abs7;
MeldeG 1991 §17 Abs1;
MeldeG 1991 §17 Abs2 Z2;
MeldeG 1991 §17 Abs3;

Rechtssatz

Die nunmehr 38-jährige Betroffene geht in Wien einer Beschäftigung nach und wohnt in Wien in ihrer Wohnung ohne Familienmitglieder als Mitbewohner; sie macht gesellschaftliche, insbesondere familiäre Beziehungen zu Graz geltend, die in Wien nicht bestünden. Die erforderliche Gesamtbetrachtung verleiht der beruflichen und der wirtschaftlichen Lebensbeziehung ein deutliches Übergewicht. Demgegenüber tritt bei der im Reklamationsverfahren gebotenen generalisierenden Betrachtungsweise die familiäre Bindung an die Eltern einer geschiedenen, 38-jährigen Frau umso mehr in den Hintergrund, je mehr sich ihr Alter vom Erreichen der Volljährigkeit entfernt hat und je länger sie am Ort der Berufsausübung Aufenthalt genommen hat. In Anbetracht des Alters der Betroffenen und des Umstandes, dass vor der aktuellen Meldung durch vier Jahre hindurch eine Meldung sogar als Hauptwohnsitz in Wien vorlag, kann eine derartige Reduktion der gesellschaftlichen Beziehungen zum Heimatort angenommen werden, dass eine Mittelpunktqualität des dortigen Wohnsitzes nicht mehr vorliegt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2001050985.X05

Im RIS seit

11.04.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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