RS Vwgh 2002/1/29 2001/05/1092

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Veröffentlicht am 29.01.2002
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Index

41/02 Melderecht

Norm

MeldeG 1991 §1 Abs7
MeldeG 1991 §1 Abs8 idF 2001/I/028
MeldeG 1991 §17 Abs1
MeldeG 1991 §17 Abs2 Z2

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2001/05/1029 E 29. Jänner 2002 RS 1

Stammrechtssatz

Die Lösung der im Reklamationsverfahren maßgeblichen Rechtsfrage des Hauptwohnsitzes des Betroffenen hängt an dem materiell-rechtlichen Kriterium "Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen". Bei der Beurteilung dieses Tatbestandsmerkmales kommt es auf eine Gesamtschau an, bei welcher die Bestimmungskriterien des § 1 Abs. 8 MeldeG (in der Fassung der Novelle BGBl. I Nr. 28/2001) maßgeblich sind: Aufenthaltsdauer, Lage des Arbeitsplatzes oder der Ausbildungsstätte, Ausgangspunkt des Weges zum Arbeitsplatz oder zur Ausbildungsstätte, Wohnsitz der übrigen, insbesondere der minderjährigen Familienangehörigen und der Ort, an dem sie ihrer Erwerbstätigkeit nachgehen, ausgebildet werden oder die Schule oder den Kindergarten besuchen, Funktionen in öffentlichen und privaten Körperschaften.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2001051092.X01

Im RIS seit

22.09.2021

Zuletzt aktualisiert am

22.09.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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