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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art6 Abs3;Rechtssatz
Die Betroffene hat sich am weiteren Wohnsitz vor Erlassung des Bescheides, mit dem der Landeshauptmann von Oberösterreich den Antrag des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz auf Durchführung eines Reklamationsverfahrens abgewiesen und ausgesprochen hat, dass der Hauptwohnsitz der Betroffenen weiter an der näher bezeichneten Anschrift in der Heimatgemeinde verbleibe, abgemeldet. Der Umstand aber, dass die Betroffene in Linz arbeitet und "einpendelt", vermag den melderechtlich relevanten "Mittelpunkt ihrer Lebensbeziehungen" nicht von ihrer Heimatgemeinde nach Linz zu verlagern.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2001050955.X03Im RIS seit
11.04.2002