RS Vwgh 2002/1/29 2001/05/1044

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Veröffentlicht am 29.01.2002
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Index

41/02 Melderecht

Norm

MeldeG 1991 §1 Abs6;
MeldeG 1991 §1 Abs7;
MeldeG 1991 §17 Abs1;
MeldeG 1991 §17 Abs2 Z2;

Rechtssatz

Die Betroffene geht seit zwei Jahren in Wien ihrer Arbeit nach und hat dort nur aus beruflichen Gründen eine Unterkunft. Einen Großteil ihrer Freizeit verbringt sie in Klagenfurt. Im Reklamationsverfahren ist nicht hervor gekommen, dass die Betroffene weitere gesellschaftliche bzw. familiäre Beziehungen in Wien unterhalten würde. Dem Umstand, dass auch eine Schwester der Betroffenen in Wien wohnt, kommt keine Bedeutung zu, weil einerseits ein Familienverband mit nahen Verwandten (Eltern, andere Schwester) am Heimatort weiter besteht (Hinweis E 11. Dezember 2001, 2001/05/1100) und andererseits auch die Schwester in Wien nur einen weiteren Wohnsitz hat. Wie der VwGH im E 13. November 2001, 2001/05/0945, ausgesprochen hat, rechtfertigt die ausschließlich berufliche Lebensbeziehung - und lediglich eine solche wurde in Wien festgestellt - nicht einmal die Annahme eines Mittelpunktes der Lebensbeziehungen nach § 1 Abs. 7 MeldeG in der Gemeinde des reklamierenden Bürgermeisters.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2001051044.X01

Im RIS seit

12.04.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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