RS Vwgh 2002/1/29 2001/05/1110

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Veröffentlicht am 29.01.2002
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Index

41/02 Melderecht

Norm

MeldeG 1991 §1 Abs7;
MeldeG 1991 §17 Abs1;
MeldeG 1991 §17 Abs2 Z2;

Rechtssatz

Ausgehend von der Wohnsitzerklärung steht im Beschwerdefall fest, dass die 27-jährige, ledige Betroffene in Wien einer zeitintensiven Berufstätigkeit nachgeht. Sie macht soziale und familiäre Beziehungen zu ihrem Heimatort geltend, die in Wien nicht bestünden. Die erforderliche Gesamtbetrachtung verleiht der beruflichen Lebensbeziehung ein deutliches Übergewicht. Demgegenüber tritt bei der im Reklamationsverfahren gebotenen generalisierenden Betrachtungsweise die familiäre Bindung einer ledigen Person umso mehr in den Hintergrund, je mehr sich ihr Alter vom Erreichen der Volljährigkeit entfernt hat. In Anbetracht des Alters der Betroffenen und des Umstandes, dass ihr Heimatort von Wien nicht nur weit entfernt ist, sondern auch schwer erreichbar ist, kann eine derartige Reduktion der gesellschaftlichen Beziehungen zum Heimatort angenommen werden, dass eine Mittelpunktqualität des dortigen Wohnsitzes nicht mehr vorliegt. Ausgehend davon hat die Betroffene ohne Rechtsgrundlage eine Wahl nach § 1 Abs. 7 letzter Satz MeldeG getroffen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2001051110.X01

Im RIS seit

11.04.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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