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41/02 MelderechtNorm
MeldeG 1991 §1 Abs7;Rechtssatz
Die Betroffene, die in Wien ihrem Studium nachgeht, hat im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides, mit dem der Bundesminister für Inneres den Antrag des reklamierenden Bürgermeisters auf Aufhebung des Hauptwohnsitzes der Betroffenen an der gemeldeten Adresse im Heimatort abgewiesen hat, das 26. Lebensjahr noch nicht vollendet. Die Betroffene hat an beiden gemeldeten Wohnsitzen Mittelpunkte ihrer Lebensbeziehungen und es liegt daher ihr Hauptwohnsitz in ihrem Heimatort, weil sie diesen wegen des überwiegenden Naheverhältnisses als solchen bezeichnet hat (vgl. das E vom 13. November 2001, Zl. 2001/05/0935). Der Umstand, dass die Betroffene an der Wiener Adresse zusammen mit ihrem gleichfalls aus ihrem Heimatort stammenden Freund (Lebensgefährten) wohnt, vermag die Mittelpunktqualität des Heimatortes noch nicht zu schmälern, zumal ein Familienverband jedenfalls mit den Eltern dort weiter besteht (vgl. das E vom 11. Dezember 2001, Zl. 2001/05/1100). Durch die zeitweise Berufstätigkeit in Wien bestreitet die Betroffene nicht ihren vollen Lebensunterhalt, sie ist vielmehr weiterhin von den am gemeldeten Hauptwohnsitz lebenden Eltern wirtschaftlich abhängig. Der VwGH hat jedoch in dem vorzitierten E vom 13. November 2001 nur für eine umfassende Erwerbstätigkeit, also eine Beschäftigung, die es dem Studenten ermöglicht, selbst für seinen Unterhalt zu sorgen, eine die Mittelpunktqualität des Heimatortes aufhebende Schwerpunktbildung am Studienort bejaht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2001051188.X01Im RIS seit
11.04.2002