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95/08 Sonstige Angelegenheiten der TechnikNorm
IngG 1990 §4 Abs1 Z1 litb;Rechtssatz
Ausschlaggebend für die Anrechenbarkeit einer Berufspraxis im Sinne des § 4 Abs. 1 Z. 1 lit. b IngG 1990 ist, dass die in der Ausbildung erworbenen Fähigkeiten auf dem absolvierten Fachgebiet, auf dem die Reifeprüfung abgelegt wurde, Voraussetzung für die ordnungsgemäße und fachgerechte Ausführung der beruflichen Tätigkeit sind, wobei es im Gegenzug noch nicht ausreichend ist, dass die erworbenen Fachkenntnisse für die verrichtete Tätigkeit grundsätzlich von Nutzen sein können (Hinweis E vom 19.11.2003, Zl. 2001/04/0164).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2004040097.X03Im RIS seit
19.10.2005