Die für die Verleihung des Ingenieurtitels erforderliche Berufspraxis muss überwiegend Tätigkeiten zum Gegenstand haben, die jenen Lehrinhalten entsprechen, die das Spezifikum (Fachwissen) jener höheren technischen oder höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalt darstellen, die vom Antragsteller mit Ablegung der Reifeprüfung absolviert wurde (Hinweis E 30. September 1997, Zl. 97/04/0118).