RS VwGH Erkenntnis 2003/08/08 2002/04/0100

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Veröffentlicht am 08.08.2003
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Rechtssatz

Die für die Verleihung des Ingenieurtitels erforderliche Berufspraxis muss überwiegend Tätigkeiten zum Gegenstand haben, die jenen Lehrinhalten entsprechen, die das Spezifikum (Fachwissen) jener höheren technischen oder höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalt darstellen, die vom Antragsteller mit Ablegung der Reifeprüfung absolviert wurde (Hinweis E 30. September 1997, Zl. 97/04/0118).

Im RIS seit
09.09.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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