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95/08 Sonstige Angelegenheiten der Technik;Norm
IngG 1990 §4 Abs1 Z1 litb;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Rigler und Dr. Kleiser als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Weiss, über die Beschwerde des R in B, vertreten durch Dr. Thomas J. Ruza, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Wiesingerstraße 6/13, gegen den Bescheid des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit vom 20. Jänner 2005, Zl. 91.508/42296- I/3/05, betreffend Verleihung der Berechtigung zur Führung der Standesbezeichnung "Ingenieur", zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit vom 20. Jänner 2005 wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 31. Dezember 2004 auf Verleihung der Berechtigung zur Führung der Standesbezeichnung "Ingenieur" mangels Erfüllung der Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Z. 1 Ingenieurgesetz 1990, BGBl. Nr. 461 in der Fassung BGBl. I Nr. 136/2001 (IngG), abgewiesen.
Begründend führte die belangte Behörde aus, der Beschwerdeführer habe am 26. Mai 1998 die Reifeprüfung an einer Höheren Technischen Lehranstalt, Fachgebiet "Maschinenbau-Kraftfahrzeugbau", abgelegt.
Vom 2. Juni 1998 bis 31. Dezember 2000 sei der Beschwerdeführer bei der K-GmbH als Automobilverkäufer für Neu- und Gebrauchtwagen in einer Zweigstelle beschäftigt gewesen. Zu seinen Tätigkeiten habe auch der Verkauf von Finanzierungs- und Versicherungsdienstleistungen sowie die Schätzung von gebrauchten Rücknahmefahrzeugen gezählt.
Vom 1. Jänner 2001 bis 31. Juli 2001 sei der Beschwerdeführer für den Bereich Mechanik als "Reparaturannehmer" und Kundendienstleiter im Hauptbetrieb der K-GmbH eingesetzt worden. Dabei habe er 15 Mitarbeiter beaufsichtigt und sei darüber hinaus auch mit Agenden der Kosten- und Produktivitätsüberwachung, Reklamationsabwicklung, Endkontrolle und Abrechnung von Reparaturaufträgen betraut gewesen. Mit 12. Oktober 2000 sei der Beschwerdeführer als Vertreter des Kundendienstleiters bei Abwesenheit nominiert worden. Die diesbezügliche Stellenbeschreibung laute wie folgt:
"Stellenbezeichnung:
( Kundendienstleiter gesamt für die Bereiche Mechanik und Karosserie
(...)
verlangte Schulausbildung: keine
verlangte Berufsausbildung/Spezialkenntnisse: KFZ - Lehre
Aufgabengebiete:
( Überwachung der Funktionsfähigkeit und Sicherheit der technischen Einrichtungen (inklusive Führung der Prüfbücher und Verantwortung der Prüfmittelüberwachung)
( Verantwortung für alle umweltrelevanten Ausrüstungen (Abwasserreinigung, Entsorgung der diversen Materialien usw.).
( Ausrichtung der Mitarbeiter und der Organisation auf Dienst am Kunden
( Koordination der Terminüberwachung Abteilungsüberschreitender Arbeiten
( Termin- und Kostenüberwachung der Gebrauchtwagen-Aufbereitung ( Einführung und Überprüfung neuer KD-Mitarbeiter und Überwachung sämtlicher KD-Mitarbeiter bezogen auf die Fachkenntnisse und Produktivität
( Sicherstellung der ordnungsgemäßen Garantie- und Kulanzabwicklung nach den Richtlinien des Herstellers
( Förderung von geeigneten Nachwuchskräften aus dem Kreis seiner Mitarbeiter
( Beobachtung und Lenkung des Betriebsklimas
( Überwachung der Kosten im KD-Bereich
( Terminvergabe
( Reparaturannahme und Auftragseröffnung
( Erstellung von Kostenvoranschlägen
( Überwachung der Fertigstellungstermine
( Reklamationsbehandlung
( Endkontrolle der Reparaturaufträge
( Endabrechnung der Reparaturaufträge
( Urlaubsplanung
( Verwaltung und Einteilung der Tageswagen
( Wareneingangsprüfung für die vom Kunden beigestellten Produkte bezogen auf die Vollständigkeit, Sicherheit sowie äußere Beschaffenheit
( Verantwortung für die ordnungsgemäße Durchführung der Prüfmittelüberwachung
Entscheidungskompetenzen:
( Kulanzleistungen
( Entscheidungen bei Reklamationen ev. Absprache mit der Geschäftsleitung
( Aufnahme und Entlastung von KD-Mitarbeitern, ausgenommen der ihm unterstellten Führungskräfte
( Veranlassung von Instandsetzung der betrieblichen Einrichtung ( Auftragsvergabe von außer Haus gegebenen Reparaturen und Einbauten von zusätzlichen Fahrzeugausrüstungen sowie Auftragsvergabe von Lackierarbeiten
( Bestellung von Kleinwerkzeug
Ziel der Stelle:
Erreichung bestmöglicher Produktivität und optimaler Kundenzufriedenheit unter Berücksichtigung der kaufmännischen Ziele"
Weitere in der Stellenbeschreibung enthaltene Punkte beträfen die Informationsrechte und Pflichten, die Zeichnungsberechtigung sowie die Weiterbildung.
Seit 1. August 2001 sei der Beschwerdeführer beim Autohaus E-GmbH beschäftigt. Dort sei er zunächst im Bereich Kundendienst tätig gewesen, wo er mit 3. Jänner 2002 die Kundendienstleiterstelle für den KFZ-Bereich übernommen habe. Die diesbezügliche Stellenbeschreibung laute:
"Ziel der Stelle:
Erreichung bestmöglicher Produktivität und optimaler Kundenzufriedenheit unter Berücksichtigung der kaufmännischen Ziele.
Zu Ihren Tätigkeiten gehören folgende Punkte:
-
Terminplanung und Terminvergabe
-
Termin- und Auftragsüberwachung
-
Koordination der Terminüberwachung abteilungsüberschreitender Arbeiten
-
Sicherstellung der ordnungsgemäßen Garantie- und Kulanzabwicklung
-
Überwachung der Kosten im Kundendienstbereich
-
Reparaturannahme und Auftragseröffnung
-
Überwachung der Fertigstellungstermine
-
Auftragskontrolle und Auftragsabrechnung
-
Reklamationsbehandlung
-
Verwaltung und Einteilung der Kundendienstleihwägen
-
Überwachung der Qualität der geleisteten Arbeiten
-
Kostenüberwachung bei internen wie externen Aufträgen
-
Ausrichtung der Organisation und Mitarbeiter im Kundendienst- und Werkstattbereich auf Service am Kunden
-
Kontrolle der Werkstattauslastung
-
Einführung neuer KD-Mitarbeiter und Kontrolle der KD-Mitarbeiter und Werkstattmitarbeiter bezogen auf die Fachkenntnisse und Produktivität
-
Urlaubseinteilung im KD und Werkstattbereich mit Absprache der Geschäftsleitung
-
Koordination der Ersatzteilorder mit den damit verbundenen Kundenterminen
-
Kontrolle der Werkzeuge bezogen auf den Zustand und Genauigkeit
-
Vergabe von externen Aufträgen
-
Überwachung der Sicherheit im Werkstättenbereich
-
Einteilung der Weiterbildungskurse der KD-Mitarbeiter
-
Überprüfung nach § 57a
-
Sachverständigen Betreuung bei Unfall- und technischen Schäden
Entscheidungskompetenzen:
( Kulanzleistungen eventuell mit Absprache der Geschäftsleitung ( Veranlassung von Instandsetzung der betrieblichen
Einrichtung im Werkstattbereich
( Auftragsvergabe von außer Haus gegebenen Reparaturen und Einarbeiten von zusätzlichen Fahrzeugausrüstungen sowie Lackierarbeiten
( Bestellung von Kleinwerkzeug Informationsrechte und Pflichten:
a) Information der Kundendienst- und Werkstattmitarbeiter über Änderungen im Betrieb
b) Meldepflicht von Krank- bzw. Abwesenheitsmeldungen der Mitarbeiter an die Geschäftsleitung
c) bei gravierenden Kundenreklamationen besteht Meldepflicht an die Geschäftsleitung
Weiterbildung:
( Besuch der von der Geschäftsleitung vorgeschriebenen
Weiterbildungsseminare
( Besuch der Weiterbildungskurse zur Begutachtung nach § 57a KFG ( Sämtliche Kurse zur Zertifizierung nach den Herstellerstandards."
Als Kundendienstleiter und Werkstättenleiterstellvertreter habe der Beschwerdeführer 19 Mitarbeiter beaufsichtigt.
Nach Wiedergabe der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen führte die belangte Behörde in rechtlicher Hinsicht aus, aus der Stundentafel des Reifeprüfungszeugnisses des Beschwerdeführers sei erkennbar, dass neben den allgemein-bildendenden Fächern der Schwerpunkt der Ausbildung in den Gegenständen "Mechanik, Fertigungstechnik, Maschinenelemente, Elektrotechnik und Elektronik, Mess-, Steuerungs- und Regelungstechnik, Wirtschaftliche Bildung und Betriebstechnik, Maschinentechnik, Motorenbau, Fahrzeugbau, Leichtbau, sowie Konstruktionsübungen" gelegen sei. Wie der Stundentafel dieses Zeugnisses zu entnehmen sei, vermittle der Ausbildungsschwerpunkt der Fachrichtung "Maschinenbau-Kraftfahrzeugbau" eine vertiefte Ausbildung in den Bereichen der Motorentechnik, Kraftfahrzeugbau, Leichtbau, facheinschlägiger Elektrotechnik und Elektronik sowohl für Straßenfahrzeuge als auch andere Verkehrsträger und Fahrzeugbauten sowie die Verkehrslogistik. Darüber hinaus liefere der Ausbildungsschwerpunkt Fahrzeugtechnik vertiefte Kenntnisse der branchenspezifischen Grundsätze für die Konstruktion, Dimensionierung, Design und Ausführung im Bereich Motorenbauarten, Energie-, Abgas- und Lärmanalytik, Kraftübertragung, Fahrwerk, Leistungs-, Komfort- und Sicherheitselektronik.
Derartige Tätigkeiten seien den vorgelegten Unterlagen des Beschwerdeführers nicht zu entnehmen gewesen und würden im Unternehmen wie der K-GmbH sowie E-GmbH "in der Regel" auch nicht im überwiegenden Maße eingesetzt. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Berufspraxis habe somit nicht überwiegend Tätigkeiten zum Gegenstand, die das Spezifikum des Fachgebietes "Maschinenbau-Kraftfahrzeugbau" darstellten, sondern erfordere allenfalls Kenntnisse wie sie während der gewerblichen Berufsausbildung nach dem Berufsausbildungsgesetz vermittelt würden. Dies würde auch durch die Stellenbeschreibung der K-GmbH bestätigt, welcher entnommen werden könne, dass für die dort angeführten Tätigkeiten lediglich Spezialkenntnisse eines Kraftfahrzeugmechanikers Voraussetzung seien. Weiters sei anzumerken, dass sich die Stellenbeschreibung der E-GmbH mit jener der K-GmbH decke. Da der Beschwerdeführer somit die im Ingenieurgesetz normierte Voraussetzung einer qualifizierten mindestens dreijährigen Berufspraxis nicht erfülle, sei sein Antrag abzuweisen gewesen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
1. Der Beschwerdeführer erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid in seinem Recht auf Verleihung der Berechtigung zur Führung der Standesbezeichnung "Ingenieur" bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen verletzt und führt hiezu aus, die vom Beschwerdeführer in seiner Eigenschaft als Dienstnehmer der K-GmbH und E-GmbH verrichteten Tätigkeiten beinhalteten nicht nur die im Reifeprüfungszeugnis des Beschwerdeführers enthaltenen Prüfungsgebiete, sondern überträfen diese bei weitem. Die vom Beschwerdeführer absolvierten Tätigkeiten umfassten die gesamte Fahrzeugtechnik und nicht nur Entwicklungsarbeit im Maschinenbau. Der Beschwerdeführer habe während seiner Tätigkeit 19 Mitarbeiter beaufsichtigt und betreut. Die Werkstätten, in denen der Beschwerdeführer tätig gewesen sei, umfassten die Fahrzeuge Chrysler, Jeep und Hyundai. Diese Marken deckten technisch den gesamten Kraftfahrzeugtechnikumfang ab. Die vom Beschwerdeführer verrichteten Tätigkeiten umfassten Arbeiten und Beaufsichtigung in der mechanischen Werkstätte sowie in der Spenglerei, auch seien Aufgaben im Bereich Elektrik, Diagnose und Lackiererei zu bewältigen gewesen. Damit seien die für die Verleihung der Berechtigung zur Führung der Standesbezeichnung "Ingenieur" nachzuweisenden praxisbezogenen Tätigkeiten den vom Beschwerdeführer angeführten bzw. nachgewiesenen Tätigkeiten immanent.
Als Verfahrensfehler macht der Beschwerdeführer weiters geltend, die belangte Behörde habe nicht festgestellt, ob die vom Beschwerdeführer nachgewiesenen Tätigkeiten das von ihm zu erbringende Anforderungsprofil abdeckten. Die Behörde hätte vielmehr ein entsprechendes "berufskundliches" Gutachten einzuholen gehabt, ob die vom Beschwerdeführer nachgewiesenen Tätigkeiten als erforderliche Berufspraxis anzurechnen seien. Mit der Begründung, die geforderten Tätigkeiten würden im Unternehmen wie der K-GmbH sowie der E-GmbH "in der Regel" nicht im überwiegenden Maße umgesetzt, ließe die belangte Behörde nicht erkennen, welche Tätigkeiten in diesen Unternehmen vom Beschwerdeführer durchgeführt bzw. im überwiegenden Maße tatsächlich umgesetzt worden seien.
2. Gemäß § 4 Abs. 1 Z. 1 IngG ist die Berechtigung zur Führung der Standesbezeichnung "Ingenieur" Personen zu verleihen, die
a) die Reifeprüfung nach dem Lehrplan inländischer höherer technischer oder höherer land- und forstwirtschaftlicher Lehranstalten erfolgreich abgelegt und
b) eine mindestens dreijährige Berufspraxis absolviert haben, die höhere Fachkenntnisse auf dem Fachgebiet voraussetzt, auf dem die Reifeprüfung abgelegt wurde.
Nach § 2 der Verordnung (des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten zur Durchführung des Ingenieurgesetzes) BGBl. Nr. 244/1991 in der Fassung BGBl. II Nr. 273/1998, ist eine berufliche Tätigkeit als Berufspraxis gemäß § 4 Z. 1 lit. b und Z. 2 lit. b Ingenieurgesetz anzurechnen, wenn sie erlaubt und selbständig oder in einem Dienstverhältnis ausgeübt wurde und im überwiegenden Maße höhere Fachkenntnisse des Fachgebietes voraussetzt.
3. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann eine Berufspraxis, die nicht überwiegend Tätigkeiten zum Gegenstand hat, die jenen Lehrinhalten entsprechen, die das Spezifikum jener höheren technischen oder höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalt darstellen, die vom Antragsteller mit Ablegung der Reifeprüfung absolviert wurde, nicht als höherwertige Tätigkeit im Sinne des § 4 Abs. 1 Z. 1 lit. b Ingenieurgesetz angesehen werden (vgl. das hg. Erkenntnis vom 29. März 2006, Zl. 2006/04/0015, mwN).
Ausschlaggebend für die Anrechenbarkeit einer Berufspraxis im Sinne des § 4 Abs. 1 Z. 1 lit. b IngG ist, dass die in der Ausbildung erworbenen Fähigkeiten auf dem absolvierten Fachgebiet, auf dem die Reifeprüfung abgelegt wurde, Voraussetzung für die ordnungsgemäße und fachgerechte Ausführung der beruflichen Tätigkeit sind, wobei es noch nicht ausreichend ist, dass die erworbenen Fachkenntnisse für die verrichtete Tätigkeit grundsätzlich von Nutzen sein können (vgl. das hg. Erkenntnis vom 24. Februar 2006, Zl. 2005/04/0220, mwN).
4. Im vorliegenden Fall ist die belangte Behörde in nicht als rechtswidrig zu erkennender Weise davon ausgegangen, dass die vom Beschwerdeführer als Berufspraxis angegebenen Tätigkeiten im Sinne des § 4 Abs. 1 Z. 1 lit. b IngG nicht anrechenbar seien, da die vom Beschwerdeführer in seiner Ausbildung erworbenen Fähigkeiten auf dem von ihm absolvierten Fachgebiet "Maschinenbau-Kraftfahrzeugbau" nicht Voraussetzung für die ordnungsgemäße und fachgerechte Ausführung der vom Beschwerdeführer angeführten beruflichen Tätigkeiten seien.
Mit dem Beschwerdevorbringen wird nicht konkret dargetan, aus welchen Gründen diese Beurteilung der belangten Behörde zu Unrecht erfolgte. Insbesondere fehlt ein entsprechendes Vorbringen zu dem von der belangten Behörde angeführten Umstand, dass bereits die Stellenbeschreibung des Beschwerdeführers bei der K-GmbH erkennen lasse, dass als Voraussetzung für die vom Beschwerdeführer angeführten, beruflichen Tätigkeiten lediglich eine "KFZ-Lehre" verlangt worden sei.
Wenn der Beschwerdeführer als Verfahrensfehler rügt, die belangte Behörde hätte durch Einholung eines "berufskundlichen" Gutachtens näher festzustellen gehabt, ob die vom Beschwerdeführer angeführten Tätigkeiten als erforderliche Berufspraxis anzurechnen sei, ist er darauf hinzuweisen, dass es seine Sache gewesen wäre, konkret darzustellen, dass die von ihm in der Ausbildung erworbenen Fähigkeiten Voraussetzung für die ordnungsgemäße und fachgerechte Ausführung der von ihm verrichteten beruflichen Tätigkeiten sind und auch, dass solche Tätigkeiten den überwiegenden Teil der vom Beschwerdeführer ausgeübten Tätigkeit gebildet haben (vgl. das zitierte hg. Erkenntnis vom 24. Februar 2006, mwN).
5. Aus diesen Gründen war die sich als unbegründet erweisende Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
6. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333.
Wien, am 15. September 2006
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2005040047.X00Im RIS seit
07.11.2006