RS Vwgh 2006/2/24 2005/04/0220

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.02.2006
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Index

95/08 Sonstige Angelegenheiten der Technik

Norm

IngG 1990 §4 Abs1 Z1 litb;
IngGDV 1991/244 §2;

Rechtssatz

Mit den umfangreichen Darlegungen betreffend ein Verfahren zur Verleihung der Berechtigung zur Führung der Standesbezeichnung "Ingenieur", die die in der Projektliste angeführten Arbeiten jeweils einem Fachgebiet der Stundentafel über die an der HTL vermittelten Lehrinhalte des vom Antragsteller absolvierten Ausbildungszweigs gegenüberstellen, ist die (über die für eine Gewerbeberechtigung erforderliche Befähigung hinausgehende) konkrete Höherwertigkeit der zurückgelegten Berufspraxis nicht dargetan, mögen die verrichteten Tätigkeiten - bei ganz allgemeiner Betrachtung - auch mehr oder weniger einem bestimmten an der HTL unterrichteten Fachgebiet zuzuordnen sein. Dies schließt zwar nicht aus, dass der Antragsteller im Rahmen eines solchen Unternehmens tatsächlich Tätigkeiten verrichtet hat, die derartige höhere Fachkenntnisse erfordern. In einem solchen Fall ist es allerdings Sache des Antragstellers, konkret darzutun, dass und aus welchen Gründen dies zutrifft (vgl. zuletzt das hg. Erkenntnis vom 14. September 2005, Zl. 2004/04/0097).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2005040220.X04

Im RIS seit

27.03.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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